Die Einmalzahlung kann unter den folgenden Voraussetzungen vom scheidenden Mitarbeiter zurückgefordert werden:
- Im Arbeitsvertrag des Mitarbeiters wurde eine wirksame Rückforderungsklausel vereinbart. Oder sie gilt per Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung.
- Die Einmalzahlung stellt eine freiwillige Leistung Ihres Unternehmens dar. Hat sich der Mitarbeiter die Leistung erarbeitet (beispielsweise eine verdiente Provision), darf die Zahlung nicht zurückverlangt werden.
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