Leserfrage

„Welche Auswirkungen hat ein Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft auf bereits genehmigten Urlaub?“

Leser haben uns diese Frage gestellt – wir liefern die Antwort.

Hildegard Gemünden

21.04.2025 · 1 Min Lesezeit

FRAGE:

Wir erbitten die Urlaubswünsche unser Mitarbeiter für ein neues Kalenderjahr immer schon am Ende des Vorjahres und genehmigen diese zügig. So ist es auch bei einer Mitarbeiterin, die nun schwanger ist und voraussichtlich Anfang Oktober entbinden wird. Für Mai haben wir ihr zwei Wochen Urlaub genehmigt und für den August eine Woche. Allerdings unterliegt sie einem tätigkeitsbezogenen Beschäftigungsverbot. Dürfen wir den Urlaub dennoch als genommen betrachten oder müssen wir ihn wieder gutschreiben?

ANTWORT:

Während eines Beschäftigungsverbots ist kein Urlaub möglich

Ihre Mitarbeiterin kann den Urlaub, den sie vor Beginn des Beschäftigungsverbots noch nicht erhalten hat, nach dem Beschäftigungsverbot im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen (§ 24 Satz 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG)). „Erhalten“ heißt dabei, dass die Mitarbeiterin den Urlaub wirklich genommen haben muss. Es genügt nicht, dass Sie den Urlaub genehmigt haben.

Sie müssen der Mitarbeiterin den genehmigten Urlaub, der in die Zeit des Beschäftigungsverbots fällt, also wieder gutschreiben. Das gilt ebenfalls, wenn die Mitarbeiterin eine eventuell bereits gebuchte Reise wie geplant antreten und sich erholen kann. So hat auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 9.8.2016 (9 AZR 575/15) entschieden.

Meine Empfehlung:

Prüfen Sie, ob Sie den Arbeitsplatz oder die Aufgaben der Mitarbeiterin so anpassen können, dass sie trotz Schwangerschaft ohne Gesundheitsgefährdung weiterarbeiten kann. Das Beschäftigungsverbot würde sich dann erübrigen und sie könnte den Urlaub nehmen, statt ihn zu übertragen.



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