Während eines Beschäftigungsverbots ist kein Urlaub möglich
Ihre Mitarbeiterin kann den Urlaub, den sie vor Beginn des Beschäftigungsverbots noch nicht erhalten hat, nach dem Beschäftigungsverbot im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen (§ 24 Satz 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG)). „Erhalten“ heißt dabei, dass die Mitarbeiterin den Urlaub wirklich genommen haben muss. Es genügt nicht, dass Sie den Urlaub genehmigt haben.
Sie müssen der Mitarbeiterin den genehmigten Urlaub, der in die Zeit des Beschäftigungsverbots fällt, also wieder gutschreiben. Das gilt ebenfalls, wenn die Mitarbeiterin eine eventuell bereits gebuchte Reise wie geplant antreten und sich erholen kann. So hat auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 9.8.2016 (9 AZR 575/15) entschieden.
Prüfen Sie, ob Sie den Arbeitsplatz oder die Aufgaben der Mitarbeiterin so anpassen können, dass sie trotz Schwangerschaft ohne Gesundheitsgefährdung weiterarbeiten kann. Das Beschäftigungsverbot würde sich dann erübrigen und sie könnte den Urlaub nehmen, statt ihn zu übertragen.
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