Leserfrage

„Welche Auswirkungen hat eine erneute Schwangerschaft auf eine noch laufende Elternzeit?“

FRAGE: Eine unserer Mitarbeiterinnen hat vor knapp einem Jahr ihr erstes Kind geboren und ist danach für 2 Jahre in Elternzeit gegangen. Nun hat sie uns informiert, dass sie erneut […]

Hildegard Gemünden

28.01.2025 · 1 Min Lesezeit

FRAGE:

Eine unserer Mitarbeiterinnen hat vor knapp einem Jahr ihr erstes Kind geboren und ist danach für 2 Jahre in Elternzeit gegangen. Nun hat sie uns informiert, dass sie erneut schwanger ist und nach der Entbindung wieder Elternzeit nehmen möchte. Wie passt das mit der noch laufenden Elternzeit zusammen?

ANTWORT:

Ihre Mitarbeiterin kann die laufende Elternzeit vorzeitig beenden

Grundsätzlich läuft die erste Elternzeit trotz der Geburt eines zweiten Kindes unverändert weiter, sodass die zweite Elternzeit frühestens nach Ablauf der ersten Elternzeit beginnen kann.

Ihre Mitarbeiterin kann die laufende Elternzeit jedoch 6 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin für das zweite Kind abbrechen, um die gesetzlichen Mutterschutzfristen vor und nach der Entbindung in Anspruch zu nehmen. Hierzu braucht sie nicht einmal Ihre Zustimmung als Arbeitgeber. Die Mitarbeiterin soll Sie lediglich rechtzeitig über die Beendigung der Elternzeit informieren (§ 16 Abs. 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)).

Falls Ihre Mitarbeiterin ihre erste Elternzeit zum Beginn der neuen Mutterschutzfrist beendet, hat sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld und Ihren Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld. Den Zuschuss berechnen Sie nach dem durchschnittlichen Entgelt der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate. Nicht genommene Elternzeitmonate des ersten Kindes kann sie dann später noch nehmen bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes.

Meine Empfehlung:

Sperren Sie sich nicht, wenn Ihre Mitarbeiterin die erste Elternzeit beenden will, um die Mutterschutzfristen des zweiten Kindes zu nutzen. Denn die Krankenkasse erstattet Ihnen im Rahmen des U2-Umlageverfahrens den vollen Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld – egal, wie viele Mitarbeiter Sie beschäftigen.



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