Kurzfristig Beschäftigte sind für Sie als Arbeitgeber günstiger als Minijobber
Ihr Anliegen ist gut nachvollziehbar. Denn für Minijobber bis 538 €/Monat (ab 1.1.2025: 556 €/Monat) zahlen Sie als Arbeitgeber rund 30 % Pauschalabgaben. Kurzfristig Beschäftigte, die Sie für höchstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage pro Jahr beschäftigen, sind dagegen sozialabgabenfrei. Die Umstellung kann Ihnen daher eine echte Kostensenkung bringen.
Auf Dauer angelegte regelmäßige Beschäftigungen können nicht kurzfristig sein
Wenn Ihre Schüler mehr oder weniger regelmäßig einmal pro Woche für Sie tätig sind, dürfen Sie diese nicht ohne Weiteres als kurzfristig Beschäftigte abrechnen. Das gilt auch, wenn sie auf höchstens 70 Arbeitstage pro Jahr kommen. Denn nach den aktuellen Geringfügigkeitsrichtlinien liegt eine kurzfristige Beschäftigung nicht vor, wenn sie auf mehr als 1 Jahr angelegt ist und „eine hinreichende Vorhersehbarkeit von Dauer und Zeitpunkt der einzelnen Arbeitseinsätze“ besteht. Ein unmittelbarer Wechsel von den Minijobverträgen zu Verträgen für kurzfristig Beschäftigte ist daher nicht möglich.
Nach 2 Monaten Pause können Sie neu starten
Wenn Sie die Minijobverträge jedoch durch Kündigung oder Aufhebungsvereinbarungen beenden, steht künftigen kurzfristigen Beschäftigungen mit denselben Mitarbeitern nach 2 Monaten Pause nichts mehr entgegen. Die Verträge sollten dann entweder auf höchstens 1 Jahr befristet oder die Einsätze der Mitarbeiter unregelmäßig sein. Prüfen Sie jedoch, ob die Mitarbeiter gleichzeitig oder vorher im Kalenderjahr noch andere kurzfristige Beschäftigungen haben oder hatten. Zusammen mit der Beschäftigung bei Ihnen dürfen sie auf höchstens 70 Arbeitstage kommen.
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