Leserfragen

„Wie können wir uns von einem neuen Mitarbeiter noch vor dem Beginn des Arbeitsverhältnisses trennen?“

Leserfragen

Hildegard Gemünden

14.10.2024 · 1 Min Lesezeit

FRAGE

Wir haben zum 1.11.2024 einen neuen Mitarbeiter eingestellt, was sich nachträglich als Fehlentscheidung erwiesen hat. Er wird nämlich voraussichtlich erst später anfangen können, weil er unter einem Burn-out leide. Das Team, in dem er tätig werden sollte, ist aber stark beansprucht und braucht niemanden, der von Anfang an gesundheitlich angeschlagen ist. Können wir ihm nun kündigen? Mit welcher Begründung? Die Sache ist besonders ärgerlich, weil wir ihn über eine Vermittlungsagentur gefunden haben und folglich eine Vermittlungsprovision bezahlen müssen. Können wir diese zumindest teilweise von ihm zurückfordern?

ANTWORT

Ein Blick in den Arbeitsvertrag sagt Ihnen, ob Sie kündigen dürfen

Grundsätzlich sind Kündigungen vor Arbeitsantritt möglich. Allerdings enthalten manche Arbeitsverträge eine Klausel, die die Kündigung vor Arbeitsantritt ausschließen. Wenn Ihr Arbeitsvertrag eine solche Klausel nicht enthält, dürfen Sie also kündigen. Einen Kündigungsgrund brauchen Sie dafür nicht, weil der Mitarbeiter noch keinen allgemeinen Kündigungsschutz genießt.

Sofern Sie eine Probezeit vereinbart haben, gilt eine Kündigungsfrist von 2 Wochen

Das Arbeitsverhältnis kann dann noch vor dem für den 1.11. vereinbarten Beschäftigungsbeginn enden, sodass der Mitarbeiter keine Vergütungsansprüche gegen Sie hat. Wenn Sie keine Probezeit vereinbart haben, müssen Sie dagegen 4 Wochen Kündigungsfrist zum 15. oder zum Monatsende einhalten. Aber auch in diesem Fall brauchen Sie ihm voraussichtlich nichts zu zahlen, denn während der ersten 4 Beschäftigungswochen haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)).

Die Vermittlungsprovision geht leider zu Ihren Lasten als Arbeitgeber

Sie dürfen den Mitarbeiter nicht daran beteiligen. Das gilt sogar dann, wenn Sie im Arbeitsvertrag vereinbart haben, dass der Mitarbeiter die Provision ganz oder teilweise übernehmen muss, wenn sein Arbeitsverhältnis beispielsweise vor Ablauf der Probezeit endet. Das liegt daran, dass eine solche Klausel unwirksam ist (Bundesarbeitsgericht (BAG), 20.6.2023, 1 AZR 265/22).



Sie haben noch keinen Zugang?

Testen Sie ‘Personal aktuell’ 14 Tage GRATIS und profitieren Sie von

  • leicht verständlicher Aufbereitung von aktuellen Urteilen und Gesetzesänderungen, inkl. praktischen Handlungsempfehlungen
  • Tipps und Impulsen aus der Praxis für die Praxis rund um moderne Mitarbeiterführung und -bindung
  • rechtssicheren Hilfsmitteln wie Checklisten, Übersichten und Musterschreiben für den direkten Einsatz