Ein Blick in den Arbeitsvertrag sagt Ihnen, ob Sie kündigen dürfen
Grundsätzlich sind Kündigungen vor Arbeitsantritt möglich. Allerdings enthalten manche Arbeitsverträge eine Klausel, die die Kündigung vor Arbeitsantritt ausschließen. Wenn Ihr Arbeitsvertrag eine solche Klausel nicht enthält, dürfen Sie also kündigen. Einen Kündigungsgrund brauchen Sie dafür nicht, weil der Mitarbeiter noch keinen allgemeinen Kündigungsschutz genießt.
Sofern Sie eine Probezeit vereinbart haben, gilt eine Kündigungsfrist von 2 Wochen
Das Arbeitsverhältnis kann dann noch vor dem für den 1.11. vereinbarten Beschäftigungsbeginn enden, sodass der Mitarbeiter keine Vergütungsansprüche gegen Sie hat. Wenn Sie keine Probezeit vereinbart haben, müssen Sie dagegen 4 Wochen Kündigungsfrist zum 15. oder zum Monatsende einhalten. Aber auch in diesem Fall brauchen Sie ihm voraussichtlich nichts zu zahlen, denn während der ersten 4 Beschäftigungswochen haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)).
Die Vermittlungsprovision geht leider zu Ihren Lasten als Arbeitgeber
Sie dürfen den Mitarbeiter nicht daran beteiligen. Das gilt sogar dann, wenn Sie im Arbeitsvertrag vereinbart haben, dass der Mitarbeiter die Provision ganz oder teilweise übernehmen muss, wenn sein Arbeitsverhältnis beispielsweise vor Ablauf der Probezeit endet. Das liegt daran, dass eine solche Klausel unwirksam ist (Bundesarbeitsgericht (BAG), 20.6.2023, 1 AZR 265/22).
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