Besondere Mitarbeiter

Wie Sie die Versicherungspflicht bei Saison-Aushilfen aus dem EU-Ausland betriebsprüfungssicher klären

Ihr Unternehmen hat in den kommenden Wochen – urlaubs- und saisonbedingt – möglicherweise Personalengpässe zu überbrücken. Gleichzeitig sind auch in anderen europäischen Ländern Sommerferien. Möglicherweise stellt Ihr Unternehmen deshalb Aushilfen aus dem EU-Ausland ein. Für Sie gilt es dann, die Sozialversicherungspflicht zu klären.

Britta Schwalm

28.04.2025 · 4 Min Lesezeit

Stellt Ihr Unternehmen Aushilfen aus den Nachbarstaaten ein, ist es Ihre wichtigste Aufgabe, die Sozialversicherungspflicht zu beurteilen. Ein Grundsatz, den Sie dabei nicht außer Acht lassen dürfen, lautet: Es gilt immer nur das Sozialversicherungsrecht eines Staates für den betreffenden Mitarbeiter. Welches Sozialversicherungsrecht im konkreten Fall gilt, das heißt, welches Land den Vorrang hat, ermitteln Sie in jedem einzelnen Fall.

ACHTUNG

Auch Personen, die in 4 oder 5 Mitgliedstaaten gleichzeitig beschäftigt sind, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates.

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