FRAGE
Wir haben ein Konkurrenzunternehmen mit sämtlichen Mitarbeitern übernommen. Uns ist bekannt, dass wir den übernommenen Mitarbeitern grundsätzlich ein Jahr lang nicht kündigen dürfen. Allerdings fällt einer dieser Mitarbeiter durch besondere Unzuverlässigkeit und Unfähigkeit auf. Wir brauchen an seiner Position jemanden – allerdings nur, wenn er seine Arbeit erledigt. Haben wir eine Chance, den fraglichen Mitarbeiter zu entlassen, obwohl wir die Stelle möglichst schnell wieder besetzen würden?
ANTWORT
Verhaltens-, personen- und betriebsbedingte Kündigungen sind weiter möglich!
Es ist richtig, dass die übernommenen Mitarbeiter nach einem Betriebsübergang ein Jahr lang vor Kündigungen geschützt sind. Das gilt aber nur für Kündigungen wegen des Betriebsübergangs. Kündigungen aus anderen Gründen sind dagegen unverändert möglich (§ 613a Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Das gilt auch – wie in Ihrem Fall – für eine verhaltensbedingte Kündigung, weil der Mitarbeiter seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht erfüllt.
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