Sie sollten die Geräte nicht übereignen, …
Die von Ihnen angesprochenen Probleme bestehen nur, wenn Sie die Geräte an Ihre Mitarbeiter übereignen. Dann entsteht ein steuer- und beitragspflichtiger geldwerter Vorteil. Diesen können Sie mit 25 % pauschalversteuern, wenn die Übereignung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG)). Ob Sie oder Ihr Mitarbeiter die Pauschalsteuer tragen, können Sie mit Ihrem Mitarbeiter frei vereinbaren. Bei Pauschalversteuerung entfällt auch die Beitragspflicht.
… sondern lediglich die private Nutzung erlauben
Denn die Privatnutzung ist steuer- und beitragsfrei, wenn die Geräte im betrieblichen Eigentum bleiben (§ 3 Nr. 45 EStG). Eine Pflicht zur Gewährleistung Ihrerseits besteht dabei nicht. Wenn ein Mitarbeiter mit dem ihm überlassenen Gerät nicht mehr zufrieden ist, kann er es jederzeit zurückgeben. Dann können Sie entscheiden, ob Sie das Gerät reparieren lassen oder es entsorgen und aus Ihrer Inventarliste streichen.
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